Reisebedingungen der Trümner Reisen

für Buchungen ab dem 01.07.2018

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Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und (Trümner Reisen), nachstehend „TR“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
1.1.a) Grundlage des Angebots von TR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von TR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.1.b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TR vor, an das TR für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist TR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.1.c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
1.2.a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von TR erfolgen. Mit der Buchung bietet der Kunde TR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 8 Werktage gebunden.
1.2.b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform1 übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
1.3.a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TR erläutert.
1.3.b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
1.3.c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
1.3.d) Soweit der Vertragstext von TR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
1.3.e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde TR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 8 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
1.3.f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
1.3.g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
1.3.h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TR beim Kunden zu Stande.

1.4.
TR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. TR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. 2Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist TR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. TR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten3. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. TR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
4.1.a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
4.1.b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
4.1.c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern TR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
4.3.a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann TR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TR vom Kunden verlangen.
4.3.b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TR verteuert hat

4.4. TR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für TR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TR zu erstatten. TR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die TR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. TR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
TR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei TR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.

Busreisen mit Übernachtung

  • bis 45 Tage vor Reiseantritt 25,-€
  • vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
  • vom 6. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt 90%
  • vom 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 100%

Busreisen ohne Übernachtung

  • bis 15. Tag vor Reiseantritt kostenfrei
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
  • vom 6. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt 80%
  • vom 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 100%

Busreisen mit Konzert-/Musical-/Event-Eintrittskarten

  • bis 70 Tage vor Reiseantritt 25,-€
  • vom 69. Tag vor Reiseantritt 100% auf die Eintrittskarte
  • Busleistung wie oben

See- und Flusskreuzfahrten

  • bis 120. Tag vor Reiseantritt 5%
  • bis 120. bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%
  • vom 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 40%
  • vom 39. bis 30. Tag vor Reiseantritt 50%
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 60%
  • vom 21. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
  • vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 95%
  • am Anreisetag und bei Nichtanreise 95%

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

  • bis 65 Tage vor Reiseantritt 15%
  • vom 64. bis 33. Tag vor Reiseantritt 20%
  • vom 31. bis 24. Tag vor Reiseantritt 30%
  • vom 24. bis 17. Tag vor Reiseantritt 70%
  • vom 16. bis 7. Tag vor Reiseantritt 85%
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90%
  • bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 95%

5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TR nachzuweisen, dass TR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TR geforderte Entschädigungspauschale.

5.4. TR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TR nachweist, dass TR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5. Ist TR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat TR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von TR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. TR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
6.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von TR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
6.1.b) TR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
6.1.c) TR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
6.1.d) Ein Rücktritt von TR später als 14 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. TR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von TR beruht.

7.2. Kündigt TR , so behält TR den Anspruch auf den Reisepreis; TR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von TR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2. TR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
TR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TR ursächlich geworden ist.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

10. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

10.1. TR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird TR den Kunden informieren.

10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von TR oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von TR einzusehen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. TR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn TR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3. TR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. TR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. TR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform  ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und TR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können TR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen von TR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TR vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018

Reiseveranstalter ist:

Trümner Reisen
Inhaber Klaus England
Marburger Straße 7
35285 Gemünden an der Wohra
06453-7166
06453-911965
info[at]truemner-reisen.de
www.truemner-reisen.de

Handelsregister: HRA 3514
Amtsgericht Marburg/Lahn

Stand dieser Fassung: 2023

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